Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung,
Feststellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichenTätigkeiten oder Einflüssen
auf oder in der Nähe der Baustelle,
Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und anden Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist,
Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung,
Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung,
Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben
für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieserArbeiten,
Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken beider Prüfung der
Angebote und der Vergabe,
Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden,
Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).